ECE R48: Der richtige Anbau der Konturmarkierung

Wo gehört Konturmarkierung nach ECE R48 hin? Höhe, Ecken, durchgehende Linien und die praktischen Regeln für einen korrekten Anbau.

4 Min. LesezeitAktualisiert 7. Juni 2026

ECE R150 legt fest, ob eine Folie genehmigt ist. ECE R48 legt fest, wo diese Folie am Fahrzeug sitzt. Eine genehmigte Rolle falsch angebracht ist dennoch nicht konform, deshalb sind die Anbauregeln genauso wichtig wie die Materialwahl.

In welcher Höhe?

Die Markierung sollte so niedrig wie praktisch möglich sitzen, in der Regel innerhalb eines nutzbaren Bands über der Fahrbahn, und dort höher, wo die Unterkante nicht möglich ist. Ziel ist, dass die Markierung bei Nacht und schlechter Sicht die tatsächliche Größe des Fahrzeugs zeigt.

Durchgehend und an den Ecken

Auf gewölbten Flächen und Curtainsidern verwenden Sie segmentierte oder flexible Folie, die sich mitbewegt, ohne sich abzulösen. Starre Folie reißt oder hebt sich auf bewegten Planen ab.

Farbe je Seite

Die Farbe ist Teil der Genehmigung: weiß oder gelb an der Seite, rot oder gelb am Heck. Weiß ist am Heck nicht zulässig.

Vorbereitung bestimmt die Haltbarkeit

Ein korrekter Anbau steht und fällt mit dem Untergrund. Reinigen und entfetten Sie die Fläche, arbeiten Sie trocken und halten Sie die richtige Verarbeitungstemperatur ein. Ein schmutziger, feuchter oder zu kalter Untergrund kann die Haftung stark beeinträchtigen; maßgeblich ist das Produktdatenblatt.

Die wichtigsten Anbaumaße

Die untere Markierung liegt nach R48 so niedrig wie praktisch möglich, normalerweise 250 bis 1.500 mm über der Fahrbahn. Unter technischen Voraussetzungen können bis zu 2.100 mm akzeptiert werden. Obere Konturelemente werden möglichst hoch und grundsätzlich höchstens 400 mm unterhalb des oberen Fahrzeugabschlusses angebracht.

Die Markierung soll nahe an die Fahrzeugenden reichen. Für die horizontale Abdeckung gelten bei der Typgenehmigung grundsätzlich 80 Prozent. Eine geringere Abdeckung ist nur vorgesehen, wenn der Hersteller die technische Unmöglichkeit gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweist. Das ist keine pauschale Reparaturregel.

Offizielle Quellen

  1. UNECE: UN-Regelung Nr. 150 zur Genehmigung retroreflektierender Einrichtungen
  2. UNECE: aktuelle Dokumente zur UN-Regelung Nr. 48
  3. EUR-Lex: Anbauvorschriften für auffällige Markierungen in UN-Regelung Nr. 48
ECE R150 · CLASS C

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